TRIBÜNE

Rechtskolumne

Text: Onni Güldenzoph

Wer zahlt die
Polizeieinsätze?

Im Streit der Stadt Bremen mit der Deutschen Fußball Liga geht es um fast eine halbe Million Euro. Das Gericht prüft, ob ein Gebührenbescheid über Polizeieinsätze bei Risikospielen rechtmäßig ist.

Genau eine Woche vor der nächsten Pokalrunde könnte am 26. März in Leipzig die Entscheidung im Rechtsstreit der Hansestadt Bremen mit der Deutschen Fußball Liga (DFL) fallen. Für neun Uhr vormittags ist die Verhandlung angesetzt. Es geht um die Kosten für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte bei sogenannten Hochrisikospielen von Bundesligavereinen.

Der erste entsprechende Gebührenbescheid in Höhe von 425. 718,22 Euro wurde für das Nordderby (SVW–HSV) am 19. April 2015 fällig. Die DFL lehnt dessen Bezahlung jedoch kategorisch ab und klagte gegen den Bescheid. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei eine staatliche Aufgabe, argumentiert die DFL. „Fußball ist nicht Verursacher von Gewalt. Von daher kommt eine Beteiligung an Polizeikosten nicht infrage“, erklärte DFL-Präsident Reinhard Rauball.

Fußball ist nicht Verursacher von Gewalt

Dem Bescheid liegt Paragraf 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) in der Form vom 4. November 2014 zugrunde. Danach wird eine Verwaltungsgebühr von Veranstaltern erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Klägerin (DFL) sei zwar neben dem Heimverein Veranstalterin im Sinne von Paragraf 4 Absatz 4 Satz 1 ­BremGebBeitrG.

Für die Berechnung der Gebühr fehle es jedoch an einem hinreichend bestimmten Gebührentatbestand. Dem Gebührenschuldner sei es nicht möglich, dem Kostenverzeichnis der aufgrund von Paragraf 3 Absatz 1 und 2 ­BremGebBeitrG erlassenen Kostenverordnung für die innere Verwaltung die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast zu entnehmen. Dies gelte insbesondere für die Kosten für den Einsatz auswärtiger Polizeikräfte.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Gebührenregelung des Paragrafen 4 Absatz 4 ­BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß, und die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Klägerin (DFL) mit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Unmittelbare Auswirkungen für andere Vereine und Bundesländer hat das Urteil noch nicht unbedingt. Fraglich bleibt, ob andere Bundesländer ähnliche Regelungen schaffen werden, um zukünftig Kosten zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelte am 26. März 2019. |